Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der phoenix - anwenderspzifische Systeme der elektronischen Datenverarbeitung GmbH

Allgemeines

Allen Lieferungen und Leistungen der phoenix – anwenderspezifische Systeme der elektronischen Datenverarbeitung GmbH – im folgenden PHOENIX GmbH genannt- liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn Sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich von der PHOENIX GmbH bestätigt worden sind.

Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die PHOENIX GmbH eine Bestellung des Käufers schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Gleiches gilt für Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden. Die PHOENIX GmbH behält sich vor, einen Vertragsabschluss mittels Rechnung zu bestätigen.

Maße, Zeichnungen, Abbildungen etc. sind unverbindlich. Kostenvoranschläge können um 15% über- bzw. unterschritten werden.

Verbesserungen oder Änderungen der Leistungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen der PHOENIX GmbH zumutbar sind.

Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- oder Preiszusage als unverbindlicher Richttermin/Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- oder Preisänderungen eintreten können.

Preise

Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport und Frachtversicherung zuzüglich der am Auslieferungstag gültiger Mehrwertsteuer ab Lager oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. FOB deutscher Einfuhrhafen. Für alle Lieferungen bleibt Versand per Vorauskasse oder Bar-Nachnahme ausdrücklich vorbehalten.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die PHOENIX GmbH an die in ihren Angeboten enthaltene Preise 14 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der PHOENIX GmbH genannten Preise. Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.

Nicht vorhersehbare Änderungen von Zollen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc. berechtigen die PHOENIX GmbH zu einer entsprechenden Preisanpassung.

Liefer – und Leistungszeit

Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die PHOENIX GmbH. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von der PHOENIX GmbH nachzuweisen.

Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teilleistung als selbstständige Leistung.

Lieferverzug tritt nicht ein im Falle von höherer Gewalt, sowie aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesendlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten, Vor- oder Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer keinen Verzugsschaden bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Die PHOENIX GmbH ist im Fall von ihr nicht zu vertretender Liefer- und Leistungsverzögerung berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von zwei Monaten hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit durch Gründe, die nicht von der PHOENIX GmbH zu vertreten sind, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Gründe kann sich die PHOENIX GmbH nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich schriftlich benachrichtigt.

Bei Lieferverzug den die PHOENIX GmbH zu vertreten hat, haben die Kaufleute unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

Versendung und Gefahrenübergang

Alle Gefahren auf den Käufer über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der PHOENIX GmbH verlassen hat.

Die PHOENIX GmbH versichert jedoch die Ware auf Kosten des Käufers, wenn dieser die Versicherung schriftlich begehrt.

Bei Sendungen an die PHOENIX GmbH trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum eintreffen der Ware bei der PHOENIX GmbH, sowie die gesamten Transportkosten.

Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, Bar, per Nachnahme-Bar, Nachnahme-Verrechnungsscheck, Nachnahme-Euroscheck oder bei Selbstabholung zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten der Betreibung und Zinsen entstanden, so wird die Zahlung zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet

Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind.

Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto der PHOENIX GmbH gutgeschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks.

Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist die PHOENIX GmbH zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Anforderungen sämtliche Forderungen der PHOENIX GmbH gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn der PHOENIX GmbH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen.

Hält die PHOENIX GmbH weiter am Vertrag fest, so ist sie berechtigt, Vorauszahlung, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

Ein Zahlungsverzug tritt bei Zielüberschreitung ohne Mahnung ein.

Der PHOENIX GmbH steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Käufer von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind.

Vom Verzugszeitpunkt an ist die PHOENIX GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Der Käufer trägt die gesamten betreibungs-, etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten.

Die PHOENIX GmbH ist berechtigt, ihre Forderung abzutreten.

Eigentumsvorbehalt

Die PHOENIX GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.

Be- oder Verarbeitung der von der PHOENIX GmbH gelieferten und noch in deren Eigentum stehenden Waren erfolgt in Auftrag der PHOENIX GmbH, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für die PHOENIX GmbH erwachsen können.

Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird die PHOENIX GmbH Miteigentümer an den neu entstehenden Produkten im Verhältnis des Wertes der durch sie gelieferten Waren zu den mit verwendeten fremden Waren.

Wird die von der PHOENIX GmbH gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt Diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für die PHOENIX GmbH.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.

Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung / unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen ( inkl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent ) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungsfalber im vollen Umfang an die PHOENIX GmbH ab.

Die PHOENIX GmbH ermächtigt den Käufer widerruflich, die an sie abgetretene Forderung für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der PHOENIX GmbH hingewiesen und diese unverzüglich benachrichtigen.

Der Käufer hat Zugriffe Dritter abzuwehren.

Bei Zahlungsverzug – insbesondere nach Nichteinlösung von Schecks – ist die PHOENIX GmbH berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimiesieren haben, an sich zu nehmen. Die kosten des Abtransportes trägt der Käufer in voller Höhe.

Der Käufer verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf Anforderung der PHOENIX GmbH die erhaltene Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an die PHOENIX GmbH zurückzusenden.

In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch die PHOENIX GmbH liegt - soweit nicht das Auszahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt von Vertrag vor.

Übersteigt der Wert der einbehaltenen Sicherheiten 25%, so wird die PHOENIX GmbH auf Verlangen des Käufers in soweit Sicherheiten nach Ihrer Wahl freigeben. Der Käufer trägt die Beweislast dafür, dass die einbehaltenen Sicherheiten 25% übersteigen.

Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle von der PHOENIX GmbH gelieferten Produkte 24 Monate bei privater Nutzung und 6 Monate bei gewerblicher Nutzung, soweit keine abweichende Gewährleistungsfrist schriftlich oder fernschriftlich durch die PHOENIX GmbH bestätigt worden ist.

Die Frist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen der PHOENIX GmbH oder des Herstellers nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.

Vor Wandlung des Vertrages muss der PHOENIX GmbH eine Frist von 14 Tagen zur Nachbesserung gewährt werden. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar. Sie stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu.

Der Käufer muss der PHOENIX GmbH etwaige Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme der Mängel schriftlich mitteilen. Nach Ablauf der Frist ist die PHOENIX GmbH frei von der Gewährleistungspflicht.

Der Käufer ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte Gerät bzw. Teil auf eigene Kosten und Gefahr, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung, unter Angabe der Modell- und Seriennummer, sowie einer Kopie des Lieferscheins, mit dem die Ware geliefert wurde, an die Werkstatt der PHOENIX GmbH zu senden.

Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Verschleißteile, wie Druckköpfe, Farbbänder, Tintenpatronen, Toner, Typenräder, Trommeleinheiten, Fixiereinheiten etc. sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Unsachgemäße Lagerung und Handhabung von Geräten, sowie Fremdeingriff und das Öffnen von Geräten hat zur Folge, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind.

Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände. Die PHOENIX GmbH behält sich vor, defekte Teile, Baugruppen oder Geräte durch gleichwertige Teile anderer Hersteller zu ersetzen, sofern dem Käufer dadurch keine Nachteile entstehen. Sollten im Rahmen der Reparaturbemühungen durch die PHOENIX GmbH die auf den zu reparierenden Geräten befindlichen Daten verloren gehen, so ist diese Risiko vom Auftraggeber bzw. Käufer zu tragen. Eine Haftung für normale Abnutzung wird ausgeschlossen. Der Auftraggeber einer Reparatur hat vor Abgabe der Teile, Baugruppen oder Geräte bei der PHOENIX GmbH für eine vollständige und ordnungsgemäße Datensicherung zu sorgen.

Die Übertragung oder Rücksicherung der Daten auf ausgetauschte Teile, Baugruppen oder Geräte unterliegt nicht der Gewährleistung und wird gesondert abgerechnet.

Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die gelieferten Waren und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche aus.

Software

Soweit Programme zu Lieferumfang gehören, wird dem Käufer ein einfaches, unbeschränktes und nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese Programme weder kopieren noch Anderen zur Nutzung überlassen. Ein Mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen die Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden.

Soweit die Programme mit Nutzungs- oder Lizenzvereinbarungen durch den Hersteller belegt sind, gelten uneingeschränkt die Nutzungs- bzw. Lizenzvereinbarungen des Herstellers zwischen diesem und dem Käufer unter Ausschluss einer Haftung für der PHOENIX GmbH

Installationsleistungen

 Nach erfolgter Serviceleistung an werden grundsätzlich am Ort der Aufstellung des Gerätes von PHOENIX GmbH mit dem Kunde die erfolgten Serviceleistungen überprüft. Voraussetzung für die Installation ist die uneingeschränkte Lauffähigkeit des Hardwaresystems und der beigefügten Software. Sollte auf Grund von Ware, die bereits zum Zeitpunkt der Installation defekt war, keine erfolgreiche Installation möglich sein, wird die bis dahin erbrachte Arbeitsleistung (Anfahrt + Arbeitszeit) in Rechnung gestellt. Dies gilt auch, wenn eine Installation nicht abgeschlossen werden kann, weil die vorhandenen Umgebungsbedingungen (Hardwareausstattung, Software) nicht den definierten Mindestanforderungen seitens des Produkt- und Dienstleistungsanbieters entspricht. Sind zusätzliche Arbeiten zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen notwendig (z.B. Virenbeseitigung, Aufrüstung des Systems, zusätzliche Verkabelung etc.), so werden diese Arbeiten und Zusatzaufwendungen (z.B. mehrfache Anfahrten zum Kunden) zusätzlich in Rechnung gestellt. Ausgenommen von den zuvor genannten Fällen ist das direkte Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) durch die PHOENIX GmbH.

 Reparaturleistungen

 Erbrachte Arbeitszeitleistungen von PHOENIX GmbH sind in jedem Fall - unabhängig vom Ergebnis - zu entrichten. Dies gilt auch, wenn eine Fehlerbeseitigung nicht erfolgen kann, soweit dies auf einen Umstand beruht, der von PHOENIX GmbH und deren Mitarbeiter nicht zu vertreten ist. Weisen die aufgeführten Arbeiten Mängel auf, die sich auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von PHOENIX GmbH und deren Mitarbeiter zurückführen lassen, so ist der Auftraggeber berechtigt, kostenlose Nachbesserung zu verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden. Für Beschädigungen oder Verlust der instand zusetzenden oder zu überholenden Gegenstände bei Durchführung der Serviceleistungen haftet PHOENIX GmbH, sofern diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von PHOENIX GmbH oder deren Mitarbeiter beruhen. Der Ersatzanspruch ist in jedem Fall auf den Zeitwert der Sache begrenzt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, regelmäßig Datensicherung zu betreiben und seine Sicherheitskopien auf dem aktuellen Stand zu halten; für Datenverluste oder/und -änderungen übernimmt PHOENIX GmbH keine Haftung.

Haftungsausschluss

Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich ist. Für Datenverlust, der bei Arbeiten am PC entstehen kann, übernimmt die PHOENIX GmbH keine Haftung. Dies gilt auch für Datensicherungen, die im Auftrag des Kunden durchgeführt werden soll.

Wir haften nicht für:

-Transportschäden, Diebstahl oder Verlust bei uns oder allen direkten oder indirekten Sub-Unternehmen.

-Wenn eine durch PHOENIX GmbH und deren Mitarbeiter eventuell beschädigte Hardware nicht mehr produziert wird.

-für nicht entdeckte Viren

-Funktion oder Kompatibilität von Betriebssystemen und/oder anderer Software nach Reparatur, Tests oder Diagnose.

-Bei Ablehnung der Reparatur: Bei eventuellem Rückbau entstandene zusätzliche Defekte.

-Verlust von Softwarelizenzen auf Grund der geänderten (reparierten) Hardware.

-Kosten aus Terminverlusten, auch bei fahrlässiger Zeitverzögerung.

-Versteckte Defekte (z.B. verschmutzte, alte, korrodierte Teile) die nach/während einer Reparatur auftreten.

-Zu geringe Ressourcen (z.B. bei Ram, CPU, Festplatten) für den sinnvollen Betrieb nach beauftragter Reparatur/Änderung.

-Sach- oder Personenschäden die durch Transport der Geräte oder Reparaturen beim Kunden entstanden sind.

Sonstige Schadenersatzansprüche

Für Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden und Verschulden bei Vertragsabschluß haftet die PHOENIX GmbH nur, wenn ihr, bzw. ihren Erfüllungsgehilfen, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Anwendbares Recht

Für die Geschäftsbeziehungen sowie die gesamte Rechtsbeziehung zwischen der PHOENIX GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart.

Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKA, EKAG, jeweils vom 17.07.1973) werden ausgeschlossen.

Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, wird Köln als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittel- oder unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten vereinbart.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder einer sonstigen Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Die Bestimmung oder Vereinbarung ist vielmehr durch eine Rechtsgültige zu ersetzen, die dem Sinn der Ursprünglichen entspricht.

Datenschutz

Die PHOENIX GmbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit diesen enthaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.

Export

Wir weisen darauf hin, das die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für Gewerbliche Wirtschaft. Die Zustimmung ist vom Käufer vor der Verbringung der Ware einzuholen.